Änderungen im Gesetz über die Arbeitsaufsichtsbehörde (PIP) – Teil III

Die bevorstehenden Neuerungen werden die seit Jahren bestehenden Herausforderungen bei der Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einer im Rahmen eines zivilrechtlichen Vertrags bzw. eines B2B-Vertrags zulässigen Zusammenarbeit, verschärfen.

Als typische Merkmale eines Arbeitsverhältnisses, die die PIP-Inspektoren bei Kontrollen überprüfen werden, gelten vor allem:

  • Persönliche Erbringung der Arbeitsleistung – keine Möglichkeit, einen Stellvertreter zu benennen,
  • Entlohnung – Ausführung von Aufgaben gegen eine regelmäßig gezahlte Vergütung (meist in fester Höhe),
  • Unterordnung unter den Arbeitgeber – Befolgung der Anweisungen von Vorgesetzten,
    Ausführung der Arbeit an einem vom Arbeitgeber festgelegten Ort und zu einer vom Arbeitgeber festgelegten Zeit – feste Arbeitszeiten im Büro oder nach einem vom Arbeitgeber vorgegebenen System,
  • Wirtschaftliches Risiko auf Seiten des Arbeitgebers – eine Situation, in der der Arbeitgeber und nicht der Auftragnehmer die wirtschaftlichen Folgen der Geschäftstätigkeit trägt.

Entscheidend ist jedoch das Gesamtbild, also der sogenannte „Test der überwiegenden Merkmale” . Die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichts weist eindeutig darauf hin, dass nicht ein einzelnes Merkmal über die rechtliche Einstufung eines bestimmten Verhältnisses entscheidet, sondern das Gesamtbild aller Bedingungen und Umstände der Arbeitsleistung sowie die Frage, welche Merkmale vorherrschend sind. Aus diesem Grund können selbst bei sehr ähnlichen Sachverhalten unterschiedliche Urteile ergehen.

Beispiele für Faktoren, die den Ausschlag zugunsten eines zivilrechtlichen Vertrags oder eines B2B-Vertrags geben können, sind:

  • Das Recht, einen Stellvertreter zu benennen,
  • Festlegung des Zeitrahmens für die Ausführung der Aufgaben – keine festgelegten starren Zeitvorgaben,
  • Einnahmequelle – Anzahl der anderen Kunden, die vom Auftragnehmer betreut werden,
  • Grad der Integration in die Organisation – Festlegung, dass der Auftragnehmer keine organisatorischen und technischen Ressourcen des Arbeitgebers nutzt, nicht an internen Schulungen teilnimmt und nicht (anders als die übrigen Arbeitnehmer) in die hierarchische Struktur eingebunden ist,
  • Haftung des Auftragnehmers gegenüber Dritten.

Welche Rolle spielt der Parteienwille?

In einem Verwaltungsverfahren, das auf den Erlass eines Bescheids über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses abzielt, müssen die PIP (und später die Gerichte) den autonomen Willen der Parteien berücksichtigen.

Der Wille der Parteien ist jedoch nur dann von Bedeutung, wenn er nicht gegen das Gesetz oder die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens verstößt und nicht darauf abzielt, das Gesetz zu umgehen. Wird die Tätigkeit in einem Unterordnungsverhältnis ausgeübt, ist der übereinstimmende Wille beider Parteien hinsichtlich einer anderen Vertragsart als eines Arbeitsvertrags unerheblich.

Wie bisher wird die Bezeichnung des Vertrags nicht ausschlaggebend für dessen Einstufung sein. Die PIP wird den Grundsatz des Vorrangs den Tatsachen vor der formalen Gestaltung anwenden.

Sowohl der Wille der Parteien als auch die Bezeichnung des Vertrags können jedoch für die Feststellung der überwiegenden Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses von Bedeutung sein, wenn dieses sowohl Merkmale eines Arbeitsvertrags als auch eines zivilrechtlichen Vertrags aufweist.

 

Zeit für Überprüfung der Beschäftigungsmodelle

Die am 8. Juli 2026 in Kraft tretende Gesetzesänderungen zur Arbeitsaufsichtsbehörde (PIP) stellen die größte Änderung seit Jahren im Bereich der Kontrolle von Beschäftigungsformen in Polen dar. Die Übertragung der Befugnis an die PIP, eigenständig solche Bescheide zu erlassen, erhöht das Risiko für Arbeitgeber, die zivilrechtliche Verträge und B2B-Verträge nicht ordnungsgemäß anwenden, erheblich. Daher lohnt es sich, nicht nur den Inhalt der Verträge zu analysieren, sondern vor allem die tatsächliche Art und Weise ihrer Erfüllung, und das Führungspersonal zu schulen, damit die Erfüllung zivilrechtlicher Verträge den Anforderungen dieser Verträge entspricht.